Stadtrecht und Marktrecht

Was war zuerst, das Ei oder das Huhn. In der Geschichtsstunde habe ich einmal gelernt, dass das Marktprivileg (Wochenmarkt) eine Voraussetzung für das Stadtrecht sei.

siehe folgende Bücher:

Geschichte des Thurgaus

von J.A. Pupikofer von 1828 steht auf Seite 194:

1

" Dem Reichenauischen Abte  Diethelm von Castell, einem frommen, Ordnung liebenden Manne gestattete er für seine, zum Schutze der Reichenauischen Besitzungen mit Mauern umgebene Stadt Steckborn die Marktrechte und alle damit verbundenen Freiheiten, und setzte eine Strafe von 10 Mark auf denjenigen, der die Stadt im Genusse dieser Begünstigungen hindere (1313)".

 

Geschichte der eidgenössischen Bünde. Bd.1 - Bd.5, Abt.2, Hälfte 1  1854  

von Joseph Eutych Kopp

2

"Kaiser Heinrich hinwieder, der die Förderung der Wohlfahrt der Reichsuntergebenen als seine Pflicht anerkannte, vergönnte der Stadt Steckborn auf Bitte des Abts von Reichenau, welchem Gotteshause der Ort gehörte, unter voller Sicherung für Leib und Gut der Besuchenden einen Wochenmarkt an jedem Donnerstag".

Der Kanton Thurgau historisch, geographisch, statistisch geschildert 1837  

Von Johann Adam Pupikofer

3

Jm Xlll. Jahrhundert übten die Freiherren von Steckborn über die Abtei Reichenau, als ihre Vögte, in den umliegenden Besitzungen großen Einfluß aus. Allein als Eberhard von Steckborn seinen Sohn Hiltibold in den Orden der deutschen Ritter treten sah und auf die Hoffnung, leibliche Erben zu hinterlassen, verzichten mußte, trat er in das Kloster Salmanswyl und übergab dem deutschen Orden seine ihm zum Theil als Lehen der Reichenau zustehenden Besitzungen und Rechte zu Wäldi, Herratswylen, Lanterswylen, Salenstein, Bernang, Steckborn, Herdern, Frutwylen nebst der Burg Sandegg. Das Stift Reichenau tauschte dieselben 1282 für andere Güter wieder ein, und behielt fortan Steckborn unter unmittelbarer Verwaltung. Wohl stammen auch die Stadtrechte Steckborns aus derselben Zeit, obgleich die Stadt erst 1313 durch den Reichenauischen Abt Diet,helm, der sich in der von ihm erbauten Burg am See (dem jetzigen Armenhause) lange aufhielt, von Kaiser Heinrich VII. Marktrecht erwarb.

Aus diesen Textauszügen müsste somit gefolgert werden, dass Steckborn bereits eine befestigte Stadt (mit Mauern und Toren) war, als sie das Marktrecht erhielt.

Dendrochronologische Untersuchungen datieren das Bauholz des Turmhofes auf einiges älter als bisher angenommen. Unterdessen geht man davon aus, dass der Bauherr des Turmhofes der Reichenauer Abt Albrecht von Ramstein  (wahrscheinlich 1282) und nicht wie bisher angenommen Abt Diethelm von Castell gewesen ist. In einem alten Text in Thurgovia sacra steht auch, dass der Turmhof in die Stadtmauern eingefügt wurde.

4

 

Interessant ist auch, dass auch Ermatingen ein Marktrecht hatte, aber nicht Stadt sondern Marktflecken genannt wurde. Es fehlen auch die weiteren Merkmale einer damaligen Stadt wie Stadttore und befestigte Stadtmauern etc.

Stadtgründungen wurden meist von weltlichen, in Ausnahmen auch von geistlichen Herren durchgeführt.